„D&O brauchen nur Konzerne.“ Dieser Satz hält sich hartnäckig – und er ist falsch. Die Haftung von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern ist im GmbH-Gesetz geregelt, nicht in der Unternehmensgröße. § 43 GmbHG verlangt die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ und macht die Geschäftsführung der Gesellschaft gegenüber für Schäden aus Pflichtverletzungen ersatzpflichtig – persönlich, unbegrenzt, mit dem Privatvermögen. Für Vorstandsmitglieder einer AG gilt mit § 93 AktG dasselbe.
Der häufigste Fall: die eigene Gesellschaft klagt
Die meisten stellen sich bei D&O (Directors & Officers) eine Klage von außen vor – ein Kunde, ein Lieferant, eine Behörde. Tatsächlich kommt der größte Teil der Ansprüche von innen: Die Gesellschaft selbst nimmt ihre (ehemalige) Geschäftsführung in Anspruch. Typische Auslöser:
- Die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter prüft nach der Insolvenz, welche Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch geleistet wurden – und fordert sie von der Geschäftsführung zurück (§ 15b InsO). Das sind oft sechs- bis siebenstellige Beträge, weil die Insolvenzverwaltung zunächst jede einzelne Zahlung ansetzt; dass der Gläubigerschaft ein geringerer Schaden entstanden ist, muss die Geschäftsführung beweisen.
- Nach einem Gesellschafterwechsel oder einer Nachfolge im Familienunternehmen lässt die neue Führung die Entscheidungen der alten prüfen.
- Der Mitgesellschafter eines zerstrittenen Gesellschafterkreises sucht nach Pflichtverletzungen der Person, die die Geschäfte führt.
Dazu kommt die Außenhaftung: Finanzamt und Sozialversicherung bei nicht abgeführten Steuern und Beiträgen, Geschädigte bei verletzten Verkehrssicherungspflichten, Vertragspartner bei Täuschung über die wirtschaftliche Lage.
Die Beweislast liegt bei der Geschäftsführung
Was die Haftung so gefährlich macht, ist die Verteilung der Beweislast. Die Gesellschaft muss nur darlegen, dass ein Schaden entstanden ist und dass er mit einem Handeln der Geschäftsführung zusammenhängt. Die Geschäftsführung muss dann beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt eingehalten hat – Jahre später, oft ohne Zugriff auf die Unterlagen, weil die betroffene Person das Unternehmen längst verlassen hat.
Unternehmerische Fehlentscheidungen sind dabei erlaubt. Wer auf angemessener Informationsgrundlage und ohne Interessenkonflikt eine vertretbare Entscheidung trifft, haftet nicht, auch wenn sie sich als falsch erweist (Business Judgement Rule). Haftung entsteht, wenn die Entscheidungsgrundlage fehlt: die Investition ohne Wirtschaftlichkeitsrechnung, der Großauftrag ohne Bonitätsprüfung, die Fusion ohne Prüfung der Verträge. Und sie entsteht bei Verstößen gegen Pflichten, die keinen Ermessensspielraum lassen: Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (sechs Wochen bei Überschuldung), Abführung der Sozialversicherungsbeiträge, Einhaltung von Datenschutz, Arbeitsschutz und – für die von NIS-2 erfassten Unternehmen seit Dezember 2025 – der IT-Sicherheitspflichten der Geschäftsleitung.
Was die D&O-Versicherung leistet
Die D&O ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe. Versicherungsnehmer ist das Unternehmen, versicherte Personen sind – ohne namentliche Nennung, auch künftige – die Mitglieder von Geschäftsführung, Vorstand und Aufsichtsrat. Gute Bedingungswerke erweitern den Kreis um Beiratsmitglieder, Personen mit Prokura und leitende Angestellte; ob der eigene Vertrag das tut, gehört zu den Punkten, die wir prüfen. Sie leistet zweierlei:
- Abwehr unberechtigter Ansprüche – Anwalts-, Sachverständigen- und Gerichtskosten. In der Praxis ist das der größte Posten, denn viele Ansprüche werden erhoben, aber nicht durchgesetzt. Ohne Versicherung trägt die Geschäftsführung diese Kosten selbst, auch wenn sie am Ende gewinnt.
- Ersatz berechtigter Ansprüche – bis zur Versicherungssumme.
Die Versicherungssumme gilt pro Versicherungsjahr für alle versicherten Personen zusammen. Im Mittelstand sind Summen zwischen einer und fünf Millionen Euro üblich; die richtige Höhe hängt von Bilanzsumme, Umsatz, Fremdkapital und Branche ab. Die Prämie ist eine Betriebsausgabe und für die versicherten Personen kein geldwerter Vorteil.
Worauf es im Vertrag ankommt
- Claims-made-Prinzip: Versichert ist, was während der Vertragslaufzeit geltend gemacht wird – nicht, was währenddessen passiert. Deshalb sind zwei Fristen entscheidend: die Rückwärtsdeckung für Pflichtverletzungen vor Vertragsbeginn und die Nachmeldefrist für Ansprüche, die nach Vertragsende erhoben werden. Wer aus der Geschäftsführung ausscheidet, braucht eine Nachmeldefrist von mehreren Jahren.
- Innenhaftung ohne Einschränkung: Manche Verträge beschränken die Deckung für Ansprüche der eigenen Gesellschaft. Das ist angesichts der Fallzahlen der falsche Ort zum Sparen.
- Verzicht auf den Einwand der wissentlichen Pflichtverletzung bis zur Feststellung: Vorsatz ist nie versichert – aber die Abwehrkosten müssen bis zur rechtskräftigen Feststellung gezahlt werden, sonst steht die Geschäftsführung gerade im schwierigsten Fall allein da.
- Strafrechtsschutz: Ermittlungsverfahren gegen Organe sind keine zivilrechtliche Haftung. Sie brauchen einen eigenen Baustein oder eine Spezial-Strafrechtsschutzversicherung.
- Zusammenspiel mit Cyberversicherung: Nach einem Cyberangriff kommt regelmäßig die Frage, ob die Geschäftsleitung die IT-Sicherheit ausreichend überwacht hat. Dieser Anspruch läuft gegen die D&O, nicht gegen die Cyberpolice.
Für wen das relevant ist
Für jede GmbH, GmbH & Co. KG und AG – unabhängig von der Größe. Besonders für Unternehmen mit Fremdgeschäftsführung, mit mehreren Gesellschaftern, in der Nachfolge, mit Bankfinanzierung oder in Branchen mit hohen Compliance-Anforderungen. Und für alle, die als Gesellschafter zugleich die Geschäfte führen und glauben, sie könnten sich selbst nicht verklagen: Die Insolvenzverwaltung kann es.
Wir schreiben D&O-Verträge bei den Versicherern aus, mit denen wir zusammenarbeiten, und prüfen dabei die Punkte, die im Schadenfall den Unterschied machen – Rückwärtsdeckung, Nachmeldefrist, Innenhaftung, Abwehrkosten. Ein bestehender Vertrag lässt sich meist in einer Stunde beurteilen.
Stand: 20. August 2026. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bedingungen, Fristen und Förderregeln ändern sich – sprechen Sie uns an, bevor Sie entscheiden.