Alle Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, einen Teil ihres Gehalts in eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln (§ 1a Betriebsrentengesetz). Seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz muss der Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung in Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds bezuschussen: mit 15 Prozent des umgewandelten Betrags, soweit er durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Für neue Vereinbarungen gilt das seit 2019, seit dem 1. Januar 2022 für alle – auch für Verträge, die lange vorher abgeschlossen wurden.
Vier Jahre später zeigt sich in der Praxis: Viele Unternehmen zahlen den Zuschuss – aber nicht bei allen Verträgen, nicht in der richtigen Höhe oder ohne die Dokumentation, die im Streitfall zählt.
Warum der Zuschuss in der Verwaltung hängen bleibt
Die Regel klingt einfach, hat aber mehrere Stellen, an denen es hakt:
- Altverträge: Direktversicherungen aus den 2000er-Jahren laufen oft über Versicherer, mit denen das Unternehmen sonst nichts mehr zu tun hat. Der Zuschuss muss trotzdem fließen – als Erhöhung des Beitrags beim bestehenden Vertrag oder, wenn der Versicherer das nicht annimmt, über einen zusätzlichen Vertrag.
- Pauschal oder spitz: Der Arbeitgeber darf pauschal 15 Prozent zahlen oder genau den Betrag, den er tatsächlich an Sozialversicherung spart. Die spitze Berechnung ist bei Gehältern über der Beitragsbemessungsgrenze günstiger, aber in der Lohnabrechnung fehleranfällig. Wer pauschal zahlt, sollte das in der Versorgungsordnung festhalten.
- Tarifverträge: Sie können vom Gesetz abweichen – nach oben wie nach unten. Welcher Tarifvertrag gilt und was er zur Entgeltumwandlung sagt, muss geprüft sein.
- Wechsel des Arbeitgebers: Bringen neue Mitarbeitende einen Vertrag mit, muss geklärt werden, ob er fortgeführt wird und wer wann zuschusspflichtig ist.
Fehler fallen selten sofort auf. Sie werden entdeckt, wenn Mitarbeitende ausscheiden, eine Betriebsprüfung läuft oder eine Anwaltskanzlei die Rentenlücke ihrer Mandantschaft nachrechnet – dann unter Umständen für mehrere Jahre rückwirkend, im Rahmen von Verjährung und Ausschlussfristen.
Die Förderung, die oft ungenutzt bleibt
Neben dem Zuschuss sind zwei Förderwege wichtig, die in vielen Unternehmen nicht ausgeschöpft werden:
Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit: Beiträge in Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds sind bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei und bis zu 4 Prozent sozialversicherungsfrei – 2026 sind das rund 4.000 Euro im Jahr, die weder Beschäftigte noch Arbeitgeber mit Sozialabgaben belasten.
Förderung für Geringverdienende: Für Mitarbeitende mit geringem Einkommen erhält der Arbeitgeber einen staatlichen Zuschuss von 30 Prozent auf einen zusätzlichen, arbeitgeberfinanzierten Beitrag, direkt verrechnet über die Lohnsteuer. Das ist die günstigste Form, die es gibt, um Mitarbeitende zu binden – und sie wird vor allem im Handwerk, in der Pflege und im Handel zu selten genutzt.
Was ein Arbeitgeber dokumentieren sollte
Die bAV ist ein arbeitsrechtliches Versprechen. Der Arbeitgeber haftet dafür, dass die zugesagte Leistung ankommt – auch wenn er die Durchführung einem Versicherer überträgt. Deshalb sollte jedes Unternehmen, das bAV anbietet, drei Dinge haben:
- Eine Versorgungsordnung, die regelt, wer welche Zusage bekommt, wie der Zuschuss berechnet wird, welcher Anbieter genutzt wird und was bei Elternzeit, Krankheit und Ausscheiden passiert.
- Die Information der Mitarbeitenden – schriftlich und nachweisbar. Von sich aus auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung hinweisen muss der Arbeitgeber nach dem Bundesarbeitsgericht zwar nicht (Urteil vom 21. Januar 2014, 3 AZR 807/11). Wer aber informiert, muss richtig, eindeutig und vollständig informieren – sonst haftet er für die Folgen (BAG, Urteil vom 18. Februar 2020, 3 AZR 206/18).
- Eine Verwaltung, die Ein- und Austritte, Gehaltsänderungen, Beitragsänderungen und Bescheinigungen lückenlos dokumentiert.
Genau an Punkt 3 scheitert es in der Praxis: Die bAV liegt zwischen Personalabteilung, Lohnbuchhaltung und Versicherer, und jeder nimmt an, der andere kümmere sich. Mit unserer Plattform bAV365 führen wir diese Verwaltung für Arbeitgeber: Zusagen, Zuschüsse und Verträge an einem Ort, Zugänge für Arbeitgeber und Mitarbeitende, Standmitteilungen und Versichererpost im Dokumentenarchiv, Änderungen an die Versicherer durchgereicht.
Drei Fragen für den nächsten Jahresabschluss
- Bekommen alle Mitarbeitenden mit Entgeltumwandlung den Zuschuss – auch die mit Altverträgen bei fremden Versicherern?
- Gibt es eine Versorgungsordnung, und steht darin, wie der Zuschuss berechnet wird?
- Werden die Förderungen (Steuerfreiheit, Förderung für Geringverdienende) ausgeschöpft, oder zahlt das Unternehmen Lohnerhöhungen, die zur Hälfte in Abgaben verschwinden?
Wer eine dieser Fragen nicht sicher mit Ja beantworten kann, sollte seine bAV prüfen lassen. Das dauert bei einem mittelständischen Unternehmen einen Nachmittag – und ist deutlich billiger als die Nachzahlung.
Stand: 2. September 2026. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bedingungen, Fristen und Förderregeln ändern sich – sprechen Sie uns an, bevor Sie entscheiden.