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Zahnersatz: Warum ein noch 2026 bewilligter Heil- und Kostenplan Geld wert ist

Ab 2027 sinkt der Festzuschuss zum Zahnersatz um zehn Prozentpunkte. Was ein noch 2026 bewilligter Heil- und Kostenplan bringt, wie das Bonusheft zählt.

Privat · Gesundheit · Lesezeit etwa 5 Minuten Von Peter Alm, Dipl.-Wirtschaftsingenieur, Business Analyst · Fachbereich Personenversicherung und Vorsorge

Ab dem 1. Januar 2027 zahlen die gesetzlichen Krankenkassen weniger zum Zahnersatz: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) senkt die Festzuschüsse von 60, 70 und 75 Prozent der Regelversorgung auf 50, 60 und 65 Prozent (§ 55 Abs. 1 SGB V), den Stand vor Oktober 2020. Zugleich steigen die Zuzahlungen für Arzneimittel und Klinik um die Hälfte (§ 61 SGB V).

Für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse gilt aber das bisherige Recht weiter (§ 55 Abs. 6 SGB V in der Fassung ab 2027), auch wenn die Behandlung erst 2027 stattfindet. Maßgeblich ist die Bewilligung durch die Kasse, nicht die Einreichung des Heil- und Kostenplans oder der Behandlungsbeginn.

Der Beitrag gilt für gesetzlich Versicherte; privat Versicherte und Beihilfeberechtigte haben eigene Regeln. Niemand muss Zahnersatz wegen eines Stichtags vorziehen: Ein Heil- und Kostenplan setzt einen Befund voraus.

Wie der befundbezogene Festzuschuss funktioniert

Die Kasse zahlt keinen Anteil der Rechnung, sondern einen festen Betrag je Befund, bemessen an der Regelversorgung, der für diesen Befund festgelegten Standardversorgung. Die Beträge werden jährlich neu festgesetzt und stehen für 2027 noch aus; die Beispiele rechnen gerundet mit den Beträgen 2026.

  • Krone: Regelversorgung 398,39 Euro; der Festzuschuss ohne Bonus sinkt von 239,03 Euro (60 Prozent) auf rund 199 Euro (50 Prozent), rund 40 Euro weniger.
  • Dreigliedrige Brücke im Oberkiefer: Regelversorgung rund 1.718 Euro; mit zehn Bonusjahren sinkt der Festzuschuss von rund 1.289 auf rund 1.116 Euro, rund 170 Euro weniger.
  • Immer zehn Prozentpunkte: Die Kürzung beträgt in jeder Bonusstufe zehn Prozent des Regelversorgungsbetrags, mit oder ohne Bonusheft.

Bestandsschutz: Die Bewilligung entscheidet

Die Zahnarztpraxis erstellt vor Behandlungsbeginn einen kostenfreien Heil- und Kostenplan, die Kasse prüft ihn und bewilligt die Festzuschüsse (§ 87 Abs. 1a SGB V). Das Gesetz sieht dafür drei Wochen vor, mit Stellungnahme des Medizinischen Dienstes fünf, mit zahnärztlichem Gutachterverfahren sechs (§ 13 Abs. 3a SGB V); meist dauert es nur Tage. Ein erst im Januar bewilligter Plan fällt nach dem Gesetzeswortlaut unter die neuen Sätze; ob die Bewilligung noch 2026 vorliegt, hängt von Eingang und Prüfung bei der Kasse ab.

Nach dem Bundesmantelvertrag-Zahnärzte, der Vereinbarung zwischen Zahnärzteschaft und Krankenkassen, wird der Festzuschuss gezahlt, wenn der Zahnersatz in der bewilligten Form innerhalb von sechs Monaten eingegliedert, also eingesetzt wird; eine Bewilligung vom Dezember 2026 reicht damit bis Juni 2027. Eine Verlängerung kann die Praxis innerhalb der Frist beantragen; ob und wie lange, entscheidet die Kasse – welcher Prozentsatz danach gilt, ist nicht ausdrücklich geregelt. Ändert sich der Befund oder die geplante Versorgung, ist ein neuer Plan als Änderungsantrag vorzulegen; eine Neufestsetzung 2027 kann die neuen Sätze auslösen.

Bonusheft und Härtefall

Fünf Vorsorgejahre vor Behandlungsbeginn bringen ab 2027 die mittlere Stufe (60 Prozent), zehn Kalenderjahre ohne Unterbrechung die höchste (65 Prozent). Bis zur Volljährigkeit zählt eine Untersuchung je Kalenderhalbjahr (Bonusheft nach Kassenpraxis ab 12 Jahren), danach mindestens eine je Kalenderjahr. Die Kassen zählen nur die Kalenderjahre vor dem Behandlungsjahr, für eine Behandlung 2027 also 2022 bis 2026 beziehungsweise 2017 bis 2026; der Kontrolltermin 2026 muss deshalb bis 31. Dezember stattfinden. Bei einer einzigen Lücke in zehn Jahren kann die Kasse in begründeten Ausnahmefällen trotzdem die höchste Stufe gewähren – Ermessen, kein Anspruch.

Die Härtefallregelung bleibt: Wer sonst unzumutbar belastet wäre – nach dem Gesetz bei geringem Einkommen oder Bezug bestimmter Sozialleistungen –, erhält ab 2027 zusätzlich 50 Prozent (bisher 40 Prozent) des Regelversorgungsbetrags, höchstens die tatsächlichen Kosten; die Regelversorgung bleibt voll gedeckt. Die Einkommensgrenze liegt 2026 bei 1.582 Euro brutto im Monat für Alleinstehende und 2.175,25 Euro mit einem Angehörigen, plus 395,50 Euro je weiterem Angehörigen (Grenzen 2027 noch offen); knapp darüber schmilzt der Zusatzbetrag gleitend ab. Fragen zu Bonuslücken, Härtefall und Bewilligung beantworten Kasse und Zahnarztpraxis.

Zahnzusatzversicherung: Was sie leisten kann

Die Kürzung selbst – zehn Prozent des Regelversorgungsbetrags, in den Beispielen oben rund 40 bis 170 Euro – ist für sich allein kein Grund für einen Abschluss: Tarife mit hoher Erstattungsquote kosten je nach Eintrittsalter häufig 20 bis 40 Euro im Monat und werden meist alle paar Jahre teurer; eine Rücklage in ähnlicher Höhe ist eine Alternative. Eine Zahnzusatzversicherung zielt vor allem auf die Mehrkosten oberhalb der Regelversorgung, die Versicherte bei Keramik oder Implantat wie bisher selbst tragen (§ 55 Abs. 4 und 5 SGB V) – beim Implantat vierstellig. Sinnvoll ist ein Abschluss auf lange Sicht: bei schlechten Zähnen in der Familie, vielen Füllungen oder dem Wunsch nach mehr als der Regelversorgung.

  • Grenzen: Angeratene oder begonnene Behandlungen sind in der Regel nicht versichert; viele Tarife haben acht Monate Wartezeit, manche verzichten darauf; die Erstattungen der ersten Jahre sind häufig summenbegrenzt; Gesundheitsfragen sind vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten (§ 19 VVG).
  • Erstattungslogik: Tarife, die ein Vielfaches des Festzuschusses zahlen, leisten ab 2027 entsprechend weniger; bei einer festen Quote der Rechnung, etwa 90 Prozent einschließlich Kassenleistung, bleibt der Eigenanteil rechnerisch gleich, solange keine Summenbegrenzung greift.

Fünf Prüfpunkte bis zum Jahresende

  1. Kontrolltermin 2026 wahrnehmen: Erwachsene einmal, Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren je Kalenderhalbjahr; ein Termin im Januar ersetzt 2026 nicht.
  2. Bonusheft auf Lücken durchsehen: Fehlende Einträge lassen sich nachtragen, wenn die Praxis die Termine belegen kann.
  3. Heil- und Kostenplan bei Behandlungsbedarf nicht liegen lassen: Die Kasse braucht Prüfzeit; dass die Bewilligung noch 2026 vorliegt, kann niemand garantieren.
  4. Behandlung innerhalb der Gültigkeit einplanen: sechs Monate ab Bewilligung.
  5. Bestehende Zahnzusatzpolice prüfen: Prozent der Rechnung oder Vielfaches des Festzuschusses, Wartezeit, Summenstaffel.

Die Zahnzusatztarife der Versicherer, mit denen wir zusammenarbeiten, prüfen wir für unsere Kundinnen und Kunden auf Erstattungslogik, Wartezeit und Summenstaffel – auch bei bestehenden Verträgen.

Kurz beantwortet

Wie viel weniger zahlt die Krankenkasse ab 2027 zum Zahnersatz?
Ab dem 1. Januar 2027 sinken die Festzuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen von 60, 70 und 75 Prozent der Regelversorgung auf 50, 60 und 65 Prozent, in jeder Bonusstufe also um zehn Prozentpunkte (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, § 55 Abs. 1 SGB V). Auf Basis der Beträge 2026 – die Beträge 2027 stehen noch aus – macht das bei einer Krone ohne Bonus rund 40 Euro weniger aus, bei einer dreigliedrigen Brücke im Oberkiefer mit zehn Bonusjahren rund 170 Euro.
Gilt der alte Festzuschuss noch, wenn der Heil- und Kostenplan 2026 bewilligt wird?
Ja, für alle vor dem 1. Januar 2027 von der Kasse bewilligten Festzuschüsse gilt das bisherige Recht weiter, auch wenn die Behandlung erst 2027 stattfindet (§ 55 Abs. 6 SGB V in der Fassung ab 2027); maßgeblich ist die Bewilligung, nicht die Einreichung des Heil- und Kostenplans oder der Behandlungsbeginn. Gezahlt wird der Festzuschuss nach dem Bundesmantelvertrag-Zahnärzte, wenn der Zahnersatz in der bewilligten Form innerhalb von sechs Monaten eingegliedert wird; eine Bewilligung vom Dezember 2026 reicht damit bis Juni 2027.
Bis wann muss der Zahnarzttermin 2026 stattfinden, damit das Bonusheft für den Zahnersatz zählt?
Bis zum 31. Dezember 2026, denn die Kassen zählen nur die Kalenderjahre vor dem Behandlungsjahr – für eine Behandlung 2027 also 2022 bis 2026 beziehungsweise 2017 bis 2026 – und ein Termin im Januar ersetzt 2026 nicht. Erwachsene brauchen dafür mindestens eine Untersuchung je Kalenderjahr, Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren eine je Kalenderhalbjahr; fünf Vorsorgejahre bringen ab 2027 die mittlere Stufe (60 Prozent), zehn Kalenderjahre ohne Unterbrechung die höchste (65 Prozent).

Stand: 4. November 2026. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bedingungen, Fristen und Förderregeln ändern sich – sprechen Sie uns an, bevor Sie entscheiden.

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